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Bundesverwaltungsgericht: Umweltorganisationen kommt Antragsrecht auf Einleitung eines UVP-Feststellungsverfahrens zu

Mit Erkenntnis W104 2016940-1 vom 11. Februar 2015 hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass auch anerkannten Umweltorganisationen das Antragsrecht auf Einleitung eines UVP-Feststellungsverfahrens bzw. die Möglichkeit, eine diesbezügliche Säumnis der Behörde vor dem BVwG geltend zu machen, zukommt.

Bislang konnten anerkannte Umweltorganisationen gemäß § 3 Abs 7a UVP-G nur gegen die behördliche Feststellung, dass kein UVP-Verfahren durchzuführen sei, Beschwerde vor dem BVwG führen. Es galt also bisher: Gibt es kein Feststellungsverfahren so ist keine rechtliche Geltendmachung von Bedenken gegen das Vorhaben durch Umweltorganisationen möglich.

Nunmehr vertritt das Bundesverwaltungsgericht im oben genannten Erkenntnis die Auffassung, dass damit ein Verstoß gegen EU-Recht (Grundsatz der Effektivität) vorliegt. Die vorliegende "planwidrige Lücke" ist mittels Analogie zu schließen und somit das österreichische UVP-Gesetz EU-konform auszulegen.