Willkommen auf der Plattform der Umweltanwaltschaften Österreichs!
In jedem österreichischen Bundesland ist von den jeweiligen Landesregierungen eine Umweltanwaltschaft eingerichtet. Die Umweltanwaltschaften vertreten die öffentlichen Interessen des Natur- und Umweltschutzes. Zusätzlich unterstützen sie die Bürgerinnen und Bürger bei Umweltproblemen und Missständen.
Neuigkeiten
Entwurf UVP-G-Novelle 2018
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Gemeinsame Stellungnahme der Österreichischen Umweltanwaltschaften
Die Novelle dient der Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie 2014/52/EU. Zusätzlich sollen einige Punkte aus dem Regierungsprogrammes 2017 - 2022 im UVP-G verankert werden. Die Österreichischen Umweltanwaltschaften bezweifeln bei einigen beabsichtigten Verfahrensänderungen den tatsächlichen Nutzen. Die Stellungnahme setzt sich auch mit den geplanten Änderungen des Anhangs 1, vor allem Gletscherschigebiete betreffend, auseinander.
Standort-Entwicklungsgesetz
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- Kategorie: Gemeinsame Stellungnahmen & Initiativen
Gemeinsame Stellungnahme der Österreichischen Umweltanwaltschaften
Der Gesetzesentwurf sieht für standortrelevante Vorhaben im besonderen öffentlichen Interesse verfahrensbeschleunigende Maßnahmen vor. In der gemeinsamen Stellungnahme führen die Umweltanwaltschaften die zahlreichen Rechtsverletzungen an, die der Gesetzesentwurf beinhaltet, wie Verletzung von Internationalen Verträgen, EU-Recht und Österreichischen Verfassungsrecht. Auf Grund der vielen Rechtsunsicherheiten sind auch die beabsichtigten Verfahrensbeschleunigungen mehr als fraglich.
Aarhus-Beteiligungsgesetz 2018
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- Kategorie: Gemeinsame Stellungnahmen & Initiativen
Gemeinsame Stellungnahme der österreichischen Umweltanwaltschaften
Schwerpunkt der Novelle ist die Umsetzung konkreter Bestimmungen der Aarhus-Konvention über die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten im Abfallwirtschaftsgesetz, Immissionsschutzgesetz-Luft und im Wasserrechtsgesetz. Im Wasserrechtsgesetz sind die anerkannten Umweltorganisationen nur bei „möglichen erheblichen Auswirkungen“ dem behördlichen Verfahren beizuziehen. In allen anderen Fällen haben die anerkannten Umweltorganisationen nur ein nachträgliches gerichtliches Überprüfungsrecht. Die Auslegung des Kriteriums „mögliche erhebliche Auswirkungen“ wird in der Praxis zu großen Abgrenzungsproblemen führen. Die Österreichischen